AGB

1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern. Unsere allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Ihre abweichenden allgemeinen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen haben keine Gültigkeit, ihnen wird hiermit widersprochen. Wenn nicht ausdrücklich schriftlich akzeptiert, gelten bei jeglichen Bestellungen die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B und C) nicht, sondern ausschließlich das Bürgerliche Gesetzbuch in der jeweils neuesten Fassung. Insbesondere gelten die VOB Teil B und C nicht bei Montageleistungen.

2. Angebot, Auftragsbestätigung
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Soweit wir Ihren Auftrag nicht durch Lieferung angenommen haben, bedürfen Annahmeerklärungen und Bestellungen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Für Umfang, Inhalt und Preisstellung jeder Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

3. Preisbasis
Soweit nicht anders bestätigt, werden unsere im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise zuzügl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet. Falls zwischen Vertragsabschluß und Auslieferung mehr als 3 Monate liegen, werden bei veränderten Lohn-, Material- und Vertriebskosten, die bei Auslieferung oder Fertigstellung gültigen Nettolistenpreise bzw. -leistungspreise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zugrunde gelegt. In unseren Preislisten aufgeführte Preise gelten als ortsüblich und angemessen.

4. Lieferumfang
Für den Umfang der Lieferung ist allein unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie Ihnen zumutbar sind.

5. Zahlungsziel, Skonto
Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto; innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug, jeweils ab Rechnungsdatum zahlbar, dies gilt unabhängig davon ob die Rechnung bei Dritten einzureichen oder von Dritten zur Zahlung freizugeben ist.
Verzögert sich die Auslieferung aus von Ihnen zu vertretenden Gründen, erfolgt die Rechnungsstellung mit Anzeige unserer Lieferbereitschaft, frühestens jedoch zum ursprünglichen vereinbarten Liefertermin. Skonti entfallen, wenn bei Eingang des skontierten Rechnungsbetrages noch fällige Rechnungen offen sind. Wenn Sie mit der Zahlung einer unserer Rechnungen in Rückstand kommen, werden alle anderen noch ausstehenden Rechnungen sofort zur Zahlung fällig.

6. Aufrechnungsrechte, Zurückbehaltungsrechte
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen Ihnen nur zu, wenn Ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Sie können diese Rechte aber auch dann nur geltend machen, soweit ihr Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7. Abtretungsverbot
Sie sind nicht berechtigt, Ansprüche gleich welcher Art aus unserer Geschäftsbeziehung an Dritte abzutreten.

8. Tilgungsbestimmung
Soweit Sie keine Tilgungsbestimmung treffen, sind wir berechtigt diese vorzunehmen, § 366 BGB wird abbedungen.

9. Inkassobefugnis
Unsere Mitarbeiter oder unsere Handelsvertreter sind zum Inkasso berechtigt, soweit sie hierzu bevollmächtigt sind. Dies gilt auch bei Lagerverkäufen.

10. Transport-, Verpackungs-, Versicherungs- und Fahrzeugkosten
Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich unverpackt ab Werk. Sie tragen die anfallenden Transport-, Verpackungs-, Versicherungs- und Fahrzeugkosten.
10.1 Gutschrift Verpackungsmaterial
Für wieder verwendbare Transportmittel wie Gitterboxen, Paletten u.ä. werden, soweit wir diese zuvor berechnet haben, bei für uns unverzüglicher kostenfreier Rücklieferung entsprechende Gutschriften erteilt.
10.2 Versicherter Versand
Auf Wunsch versenden wir die Waren versichert auf Ihre Gefahr und Kosten.
10.3 Rückholkosten
Soweit wir Material aufgrund uns vorbehaltener Rechte zurückholen, tragen Sie die uns entstehenden Kosten. Diese können im Einzelfall dem Nettowarenwert im Zeitpunkt der Abholung entsprechen. Sie haben das Recht uns nachzuweisen, dass diese Kosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind.

11. Gefahrübergang
Soweit die Gefahr nicht bereits zuvor auf Sie übergegangen ist, geht die Gefahr spätestens wie folgt auf Sie über:
11.1 Gefahrübergang bei Abholung, Verladung, Übergabe
Entweder mit Abholung, Verladung oder mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, unabhängig davon ob wir versenden, Sie abholen, ob wir oder Sie Dritte beauftragen und unabhängig davon ob frachtfrei, unfrei oder gegen Kostenpauschale versandt wird, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
11.2 Gefahrübergang bei Annahmeverzug
Bei von Ihnen zu vertretenden Verzögerungen der vorgenannten Tatbestände oder soweit Sie aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommen, geht die Gefahr mit der Anzeige der Lieferbereitschaft auf Sie über.

12. Sicherheiten
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen Sie jetzt oder künftig zustehen, gewähren Sie uns die folgenden Sicherheiten:
12.1 Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt 20 Prozent, geben wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei. Verarbeitung und Umbildung unserer Ware durch den Käufer findet ausschließlich für uns statt. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns Miteigentum an der neuen Sache zu in Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung.
12.2 Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Ware entstehenden Forderungen treten Sie bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretungen hiermit an. Soweit wir unsere Forderungen in ein Kontokorrentverhältnis mit Ihnen aufnehmen, erstreckt sich die Vorausabtretung auch auf die entsprechende Saldoforderung.
12.3 Ermächtigung Forderungseinzug, Widerruf Einzugsermächtigung, keine anderweitige Abtretung, Benachrichtigung bei Drittzugriffen
12.3.1 Wir ermächtigen Sie widerruflich, die abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn Sie mit Ihren Zahlungsverpflichtungen in Rückstand sind, oder uns Scheck- oder Wechselproteste, Zahlungseinstellungen oder negative Auskünfte über Sie bekannt werden.
12.3.2 Sie sind zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugt. Sie sind berechtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als sie ihre Zahlungsverpflichtungen erfüllen. Von Pfändungen und anderweitigem Zugriff Dritter, durch welche unsere Sachen oder Rechte betroffen werden, haben Sie uns unverzüglich zu benachrichtigen.
12.4 Nachweis Abnehmer
Auf unser Verlangen sind Sie verpflichtet, uns ihre gemäß Punkt 12.2 erworbenen Forderungen gegen Dritte einzeln nachzuweisen und den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, nur an uns zu zahlen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderungen vorzunehmen.
12.5 Keine Einziehungsermächtigung bei Insolvenz
Diese Einziehungsermächtigung gilt als widerrufen, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen oder auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gestellt wird.
12.6 Sicherheitenfreigabe
Sie haben das Recht, die teilweise oder vollständige Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, wenn deren realisierbarer Wert 20% der zu sichernden Forderungen übersteigt.
12.7 Abholermächtigung
12.7.1 Zur Sicherung unserer Eigentumsrechte, insbesondere bei Zahlungsrückstand, räumen Sie uns oder von uns beauftragten Dritten das Recht ein, jederzeit Ihr Grundstück bzw. Ihre Geschäftsräume zum Zwecke des Abholens der an Sie verkauften ORIGINAL ALTEC-Produkte und sonstigen Waren zu betreten und in unserem Eigentum stehende ORIGINAL ALTEC-Produkte und sonstigen Waren mitzunehmen. Dasselbe gilt, wenn unsere ORIGINAL ALTEC-Produkte und sonstigen Waren bei Kunden von Ihnen abzuholen sind.
12.7.2 Zur Vermeidung von unnötigen Kosten sind Sie hiermit einverstanden und willigen in dieses Vorgehen ausdrücklich ein.
12.7.3 Sie sind verpflichtet, uns alle zusätzlichen Aufwendungen und Kosten, die im Zusammenhang mit der Geltendmachung unserer Herausgabeansprüche oder der Abholung unseres Materials entstehen, zu erstatten.

13. Gewährleistung
Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche, unbeschadetPunkt 14, wie folgt:
13.1 Rügepflicht bei offensichtlichen und erkennbaren Mängeln
Offensichtliche und erkennbare Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind unverzüglich unter Angabe der Lieferscheinnummer schriftlich auf dem Frachtbrief zu rügen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
13.2 Rügepflicht bei nicht offensichtlichen Mängeln
Nicht offensichtliche Mängel gelten als genehmigt, wenn sie uns nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 14 Tage nach Gefahrübergang, schriftlich, unter Angabe der Lieferscheinnummer, mitgeteilt worden sind. Zur Fristwahrung genügt jeweils die rechtzeitige Absendung.
13.4 Nachbesserung, Nachlieferung, nicht rechtzeitige Nacherfüllung
13.4.1 Bei Mängeln werden wir zunächst nach unserer Wahl entweder nachbessern oder mangelfreie Ersatzware nachliefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, können Sie nach Ihrer Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei unwesentlichen Mängeln scheiden Rücktritt und Verweigerung von Abnahme oder Entgegennahme aus.
13.4.2 Sie haben ein Rücktrittsrecht, wenn wir Ihren Anspruch auf Nacherfüllung durch Lieferung mangelfreier Ersatzware nicht binnen vier Wochen erfüllen können. Darüberhinaus stehen Ihnen keine weiteren Ansprüche, auch nicht auf Ersatz von Verzugsschäden zu.
13.5 Vorschriftsmäßiger Einsatz, Einhaltung Wartungsarbeiten und Prüfungen
Ihre Ansprüche setzen auch voraus, dass unsere Teile von fachlich qualifiziertem Personal vorschriftsmäßig benutzt, vorgeschriebene bzw. erforderliche Wartungsarbeiten und Prüfungen, wie auch die Fachregeln für den Gerüstbau, insbesondere zum Aufbau, der Planung, sowie alle, für die konkrete Verwendung einschlägigen technischen, behördlichen oder gesetzlichen Anforderungen, eingehalten oder beachtet werden.
13.6 Angaben in Verkaufsunterlagen
13.6.1 Unsere Verkaufsunterlagen enthalten weder Beschaffenheitsangaben, noch Eigenschaftszusicherungen. Maßgeblich ist alleine unsere Auftragsbestätigung. Soweit wir uns auf Zulassungen oder Zertifizierungen beziehen, bedeutet dies, dass unsere ORIGINAL ALTEC-Produkte und sonstigen Waren die Voraussetzungen für die genannte Zulassung oder Zertifizierung in gefordertem Umfang und unter den von der Zulassung oder Zertifizierung vorausgesetzten Anforderungen erfüllen.
13.6.2 Dies bedeutet nicht, dass unsere ORIGINAL ALTEC-Produkte und sonstigen Waren allein aufgrund einer Zulassung oder Zertifizierung auch den von Ihnen konkret beabsichtigten Einsatzzweck erfüllen.
13.6.3 Angaben zu einer Zertifizierung oder Zulassung entbinden Sie nicht von Ihrer Pflicht als Verwender sich selbst über alle technischen und gesetzlichen Anforderungen an Konstruktion, Statik, Verwendungs- oder Einsatzzwecken kundig zu machen.
13.6.4 Unsere ORIGINAL ALTEC-Produkte und sonstigen Waren sind von Ihnen immer unter Beachtung der konkreten statischen Erfordernisse, örtlichen Gegebenheiten und den jeweiligen spezifischen behördlichen oder gesetzlichen Anforderungen zu verwenden.
13.7 Mangelhafte Aufbau- und Verwendungsanleitung
Eine mangelhafte Aufbau- und Verwendungsanleitung ist nur eine geringfügige, unwesentliche Pflichtverletzung. Sie haben hier nur Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Betriebsanleitung, wenn ansonsten eine ordnungsgemäße Nutzung unserer Teile nicht möglich ist.
13.8 Rechtsfolgen bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung
Ihnen stehen weitere Ansprüche nur dann zu, wenn wir eine uns obliegende Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wir haften nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
13.9 Verjährung
Sachmängelansprüche die nicht auf einem Verbrauchsgüterkauf beruhen, verjähren, soweit uns nicht Arglist vorwerfbar ist, spätestens nach einem Jahr ab Abholung, Auslieferung, Übergabe oder Mitteilung der Versandbereitschaft.
13.10 Haftungs- und Verjährungseinschränkung
Bei Ansprüchen aus Produkthaftung, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit gelten die vorgenannten Haftungs- und Verjährungseinschränkungen nicht. Gesetzliche Haftungseinschränkungen bleiben hiervon unberührt.
13.11 Rückgriffsansprüche gemäß § 478 BGB
Rückgriffsansprüche von Ihnen als Besteller gegen uns als Lieferanten gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als Sie mit Ihrem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen haben.
13.12 Gebrauchte Produkte
Bei gebrauchten Waren entspricht der jeweilige Zustand der vertragsgemäßen Beschaffenheit. Der der Dauer der Nutzung entsprechende Verschleiß oder etwaige Abnutzungen begründen keine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Übrigen ist die Sachmängelgewährleistung ausgeschlossen.

14. Verbindliche schriftliche Auskünfte
Mündliche Auskünfte unserer Mitarbeiter sind freiwillige Serviceleistungen. Sämtliche mündlichen Äußerungen unserer Mitarbeiter sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung rechtsverbindlich.

15. Verbindliche Lieferfristen, Liefertermine
Unsere Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn diese von uns schriftlich als verbindlich bestätigt werden. Ihren Fixfristen oder –terminen wird widersprochen.
15.1 Angabe Lieferfristen, Liefertermine, Lieferumfang
Für Lieferfristen, Liefertermine und Lieferumfang ist allein unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Von uns genannte Lieferfristen oder Liefertermine sind ansonsten unverbindlich und geben den voraussichtlichen Versand- oder Abholtag der Ware ab unserem Werk in Mayen an. Sie tragen die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen. Erfolgte eine Mängelrüge zu Unrecht erstatten Sie unsere entstandenen Aufwendungen.
15.2 Einhaltung Lieferfristen, Liefertermine
Eine schriftlich bestätigte Lieferfrist oder ein schriftlich bestätigter Liefertermin gelten als eingehalten, wenn wir Ihnen zum Liefertermin oder bis zum Ablauf der Lieferfrist die Bereit- oder Fertigstellung oder die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt haben, wenn die Ware unser Werk verlassen hat bzw. dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person so übergeben wurde, dass unter normalen Umständen mit einer rechtzeitigen Anlieferung gerechnet werden kann.
15.3 Voraussetzung für Frist- und Termineinhaltung
Die Einhaltung von jeglicher Frist oder jeglichem Termin steht unter den kumulativen Bedingungen, dass Sie sämtliche von Ihnen zu stellenden Unterlagen, erforderliche Genehmigungen und Freigaben, Vorlage von Plänen rechtzeitig vorlegen und die vereinbarten Zahlungen fristgerecht und vollständig leisten und nicht mit Zahlungen in Rückstand sind. Ist dies nicht der Fall verlängern sich die Fristen oder Termine entsprechend der von Ihnen zu vertretenden Verzögerung.
15.4 Fristverlängerung bei höherer Gewalt
Können wir Fristen oder Termine aufgrund höherer Gewalt, z. B. Streik oder Aussperrung nicht einhalten, verlängern sich die Vertragsfristen oder –termine angemessen.
15.5 Lieferverzug
Wir sind dann in Lieferverzug, wenn Sie uns frühestens nach Ablauf von 2 Wochen nach dem unverbindlichen Lieferdatum oder dem unverbindlichen Liefertermin eine angemessene Nachfrist gesetzt haben und diese ergebnislos abgelaufen ist. Eine hieraus resultierende Haftung wird beschränkt auf die Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzungen.

16. Rückrittsrecht bei Scheck- oder Wechselprotest, Zahlungseinstellung, negativer Auskunft
Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns Scheck- oder Wechselproteste, Zahlungseinstellungen, negative Auskünfte, über Sie bekannt werden.
16.1 Pauschaler Schadenersatzanspruch
Erklären wir aus diesen Gründen den Rücktritt, steht uns ein pauschaler Schadenersatzanspruch in Höhe von 20% des Nettoauftragswertes zu. Sie haben das Recht uns nachzuweisen, dass uns ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Weitere Rechte können Sie nicht geltend machen.
16.2 Gestaltungsmöglichkeit bei nicht zu vertretenden technischen oder Materialbeschaffungsschwierigkeiten
Bei nicht vorhersehbaren, von uns nicht zu vertretenden technischen oder Materialbeschaffungsschwierigkeiten sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall bestehen keine weiteren ein- oder wechselseitigen Ansprüche.

17. Urheberrecht, Verfügungs- und Verwertungsrechte, Weitergabe von Unterlagen und Daten an Dritte
17.1 Wir behalten uns an sämtlichen Unterlagen und Ihnen mitgeteilten Daten, insbesondere an Angeboten, Kostenvoranschlägen, technischen Zeichnungen, allen Abbildungen, Plänen sämtliche Rechte, insbesondere unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verfügungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.
17.2 Alle Unterlagen und Daten von uns dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung Dritten ganz, teil- oder auszugsweise zugänglich gemacht, überlassen, kopiert, vervielfältigt oder auf Datenträger übertragen werden.

18. Bedeutung bildhafter oder zeichnerischer Darstellungen, Angaben zu Konstruktion, Statik, Verwendungs- oder Einsatzzweck
18.1 Bildhafte oder zeichnerische Darstellungen zur möglichen oder tatsächlichen Verwendung unserer Teile sind lediglich beispielhaft und dienen nur zur Veranschaulichung der Einsatzmöglichkeiten. Ihnen kommt keinerlei rechtsverbindliche Zusicherung bezüglich Art, möglicher oder zulässiger Einsatz- oder Nutzungsweise zu.
18.2 Angaben oder Darstellungen zu Konstruktion, Aufbau, Planung, Sicherung, Statik, Verwendungs- oder Einsatzzweck sind lediglich beispielhaft und damit unverbindlich. Derartige Angaben oder Darstellungen entbinden Sie nicht von Ihrer Pflicht als Verwender sich selbst über alle technischen und gesetzlichen Anforderungen an Konstruktion, Aufbau, Planung, Sicherung, Statik, Verwendungs- oder Einsatzzwecke kundig zu machen.
18.3 Unsere ORIGINAL ALTEC-Produkte und sonstigen Waren sind von Ihnen immer unter Beachtung der konkreten statischen Erfordernisse, örtlichen Gegebenheiten und den jeweiligen spezifischen behördlichen oder gesetzlichen Anforderungen zu verwenden.
18.4 Sie sind verpflichtet alle, für die konkrete Verwendung einschlägigen technischen, behördlichen oder gesetzlichen Anforderungen, einzuhalten oder zu beachten.
18.5 Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass allein Sie als Verwender unserer ORIGINAL ALTEC-Produkte und sonstigen Waren für den sicheren Aufbau, Umbau, Abbau, die Standsicherheit, die Art, Wahl, Ausführung und Prüfung der Befestigungsmittel, die Einhaltung der einschlägigen Normen, insbesondere der DIN oder EN-Normen, der Fachregeln für den Gerüstbau, der allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Gerüstplanung, Gerüsterstellung und Gerüstausführung verantwortlich, wie auch zur Einhaltung sämtlicher behördlicher Vorgaben und gesetzlicher Regelungen, insbesondere aller bauaufsichtsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Regeln, den Regeln zur Arbeits- und Betriebssicherheit unter besonderer Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften, verpflichtet sind.
18.6 Daneben sind Sie als Verwender unserer ORIGINAL ALTEC-Produkte und sonstigen Waren verantwortlich für die bestimmungsgemäße Verwendung und die Erhaltung der Betriebssicherheit der Gerüste, die ordnungsgemäße Kennzeichnung und
18.7 Bei von der Regelausführung abweichendem Gerüstaufbau sind Sie verantwortlich, dass die Standsicherheit im erforderlichen Umfang, zum Beispiel durch Ausführungspläne im Einzelfall, ergänzt durch Ihre Beurteilung nach fachlicher Erfahrung, nachgewiesen oder festgestellt wird.
18.8 Ergänzend sind auch unsere Angaben in der Aufbau- oder Benutzungsanleitung zu beachten.

19. Vermischter Einsatz von ORIGINAL ALTEC-Produkten
19.1 Sämtliche Angaben oder Darstellungen in unseren Produktbroschüren gelten nur bei ausschließlicher Verwendung von ORIGINAL ALTEC-Produkten. Unsere Produkte sind ausschließlich für die Verwendung mit anderen ALTEC-Produkten konstruiert, hergestellt und in der Funktion ausgelegt. ORIGINAL ALTEC-Produkte unterscheiden sich in Konstruktion, Material und Herstellungsverfahren von Produkten anderer Hersteller oder Nachbauten.
19.2 Wir können keinerlei Aussage zu einer systemfremden oder gemischten Verwendung von ALTEC-Produkten treffen. Dies gilt auch bei Verwendung von Nachbauten von ORIGINAL ALTEC-Produkten.
19.3 Wir übernehmen daher auch keine Haftung, wenn unsere ORIGINAL ALTEC-Produkten mit anderen Produkten vermischt eingesetzt werden. Sie stellen uns diesbezüglich von jeder Inanspruchnahme Dritter frei.
19.4 Soweit wir Angaben zu Produkteigenschaften, Einsatzmöglichkeiten, Konstruktionsdetails, Aufbauvarianten, Verankerungen, Anwendungstechniken, technischen Daten oder zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen oder Normen machen, gelten diese Angaben immer nur für ORIGINAL ALTEC-Produkte oder deren ausschließliche Verwendung.

20. Technische Änderungen
Dem technischen Fortschritt dienende Änderungen können jederzeit vorgenommen werden.

21. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist nach unserer Wahl unser Geschäftssitz Mayen oder eines unserer Auslieferungslager.

22. Ausschließlicher Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand, auch im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozeß, ist unabhängig vom Streitwert, für den Fall, daß die Parteien Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, das für unseren Geschäftssitz erstinstanzlich sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht Koblenz. Das gleiche gilt, wenn Sie keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder Sie nach Vertragsschluß ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt haben oder ihr Wohnsitz oder ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

23. Kein UN-Kaufrecht
Es gilt ausschließlich bzw. vorrangig das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

24. Datenschutz, Sicherheit
24.1 Wir erfassen Ihre persönlichen Daten ausschließlich zu dem Zweck, zu dem Sie Ihre Daten zur Verfügung stellen. Ihre persönlichen Daten werden nur innerhalb der ALTEC-Gruppe genutzt.
24.2 Sie sind damit einverstanden und ermächtigen uns, dass wir die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten unter Beachtung der einzuhaltenden Datenschutzvorschriften verarbeiten, speichern und auswerten.
24.3 Unsere Datenschutzerklärung und weitergehende Datenschutzhinweise können Sie auf unserer Homepage unter http://www.altec-alu.de aufrufen

Tel. +49 (0) 2651 - 4019 300
Fax: +49 (0) 2651 - 4019 301